Eigentümergrundschuld

Die Eigentümergrundschuld ist eine besondere Art der Grundschuld. Die Eigentümergrundschuld läuft dabei auf den Namen des Grundstückseigentümers. Hier erfolgt die Eintragung ins Grundbuch mit dem Namen des Eigentümers. Der Eigentümer hat damit den ranghöchsten Anspruch auf Rechte am Grundstück. Denn eine Grundschuld muss nicht unbedingt immer mit einer persönlichen Forderung zusammenhängen. Dies stellt einen großen Unterschied zur Hypothek dar. Der Eigentümer kann die Eintragung der Eigentümergrundschuld aus verschiedenen Gründen selbst vornehmen lassen. In der Regel lässt der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld im Grundbuch eintragen, damit er sich einen höheren Rang für den Anspruch am Grundstück sichern kann, für den Fall, dass er zu einem späteren Zeitpunkt einen Kredit aufnehmen möchte, bei dem er das Grundstück als Sicherheit für den Kreditgeber heranziehen will. Die Eigentümergrundschuld kann auch als Eigentümer-Briefgrundschuld ausgestellt werden, die eine besonders gute Sicherheit für einen zukünftigen Kreditgeber darstellt, da er mit der Briefgrundschuld einen berechtigten Anspruch auf die jeweiligen Rechte am Grundstück in der jeweiligen Rangfolge hat. Durch die Eintragung der Eigentümergrundschuld kann sich der Eigentümer somit schon vorzeitig den ersten Rang für die Vergabe der Ansprüche am Grundstück sichern, bevor Dritte ihre Ansprüche anmelden können. Es sei denn, dass bereits vor Eintragung der Eigentümergrundschuld Rechte Dritter am Grundstück eingetragen wurden. Diese würden somit ranghöher gewertet und dementsprechend früher behandelt. Die Eigentümergrundschuld kann auch automatisch entstehen. Und zwar dann, wenn eine Hypothek auf das Grundstück aufgenommen wurde, die dazugehörige Forderung jedoch bereits beglichen wurde. In diesem Fall erlischt die Hypothek und eine Eigentümergrundschuld entsteht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Löschungsanspruch Dritter für die Eigentümergrundschuld.