Inhaber

Der Inhaber einer Sache findet im Sachenrecht bzw. im Schuldrecht seine Anwendung. Denn bei der Aufnahme eines Kredites oder beim Eintreten einer anderen Art von Forderung werden in der Regel verschiedene Sicherheiten vom Gläubiger verlangt, die er im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verwerten kann, um damit seine restliche Forderung abzudecken. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Sicherheiten, die hinterlegt werden können und auch unterschiedliche Arten der Hinterlegung bzw. Beleihung. Während bei Grundstücken und Immobilien lediglich eine Eintragung im Grundbuch erfolgt, der Schuldner diese aber weiter nützen kann, sofern er die Rückzahlungen bedienen kann, können auch sachliche Sicherheiten in Form von verschiedenen Vermögensgegenständen wie Schmuck, Wertpapieren, aber auch Waren herangezogen werden, um einen Kredit zu besichern. Diese Sicherheiten werden im Gegensatz zu Grundstücken oder Immobilien jedoch oft auch direkt vom Gläubiger einbehalten und verwahrt. Wenn der Kreditnehmer die Rückzahlungen für den Kredit tatsächlich nicht mehr leisten können sollte, hat der Gläubiger das Recht, die Wertsachen aus der Verwahrung zu entnehmen und entsprechend zu verwerten, um seine Forderung damit eintreiben zu können. Dies bedeutet für den Gläubiger eine größere Sicherheit, da er sofort auf die jeweiligen Pfandgegenstände zugreifen kann. Er ist für die Zeit bis zum Ende der Laufzeit der Inhaber der Gegenstände, aber nicht der Eigentümer. Das Eigentum geht erst dann an ihn über, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Und auch dann ist er verpflichtet, dem durch die Erlöse aus dem Verkauf über die Kreditsumme hinausgehenden Betrag an den Kreditnehmer zurück zu bezahlen. Wären die Sicherheiten beim Schuldner, könnten diese schnell versteckt oder verkauft werden.