Insolvenzantrag

Unter dem Insolvenzantrag versteht man den Antrag beim zuständigen Gericht, mit dem die Insolvenz eines Schuldners angemeldet und auch das Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Dabei muss der Insolvenzantrag aber nicht unbedingt vom Schuldner gestellt werden, sondern kann genauso auch vom Gläubiger bei Gericht eingereicht werden, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überzeugt ist und eigene Forderungen an ihn hat. Der Insolvenzantrag gilt in diesem Fall aber nicht nur für den einzelnen Gläubiger, sondern betrifft auch alle anderen Gläubiger des jeweiligen Schuldners. Der Insolvenzantrag bedarf keiner besonderen Form und kann jederzeit bei Gericht eingebracht werden. Bringt der Schuldner den Insolvenzantrag nicht ein, obwohl er sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst ist, kann er sich auch der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Der Schuldner muss beim Einreichen des Insolvenzantrages glaubhaft machen können, warum die Eröffnung des Insolvenz Verfahrens notwendig ist. Bringt ein Gläubiger den Insolvenzantrag ein, muss er zusätzlich bestätigen, warum er ein berechtigtes Interesse an der Eröffnung des Insolvenz Verfahrens hat. Schließlich könnte es auch sein, dass der Gläubiger in dem Schuldner einen Konkurrenten sieht und das Insolvenz Verfahren als eine Möglichkeit, um diesen auszuschalten. Der Insolvenzantrag stellt oft das einzige Mittel für den Schuldner dar, um sich aus seiner finanziellen Schieflage zu befreien und eine Entschuldung zu erfahren. Für die Gläubiger wiederum kann der Insolvenzantrag zum Anstoß des Insolvenz Verfahrens die einzige Möglichkeit darstellen, um zumindest noch an einen Teil der offenen Forderungen zu gelangen und diese damit abzudecken und den jeweiligen Fall abzuschließen. Denn im Insolvenz Verfahren wird eine gerichtliche Rückzahlungsvereinbarung nach der Finanzsituation des Schuldners vereinbart.