Abruffrist

Beim Kreditvertrag stellt der Kreditgeber dem Kreditnehmer den vereinbarten Kreditbetrag zur Verfügung. Wenn dieser Kreditbetrag nicht direkt auf ein Konto des Kreditnehmers ausbezahlt wird oder es sich aber auch um einen Abrufkredit handelt, bei dem der Kreditnehmer den Zeitpunkt der Auszahlung jeweils beantragen bzw. nennen muss, ist der Kreditnehmer verpflichtet, den Betrag beim Kreditgeber abzuholen bzw. abzurufen. Für diesen Vorgang wird eine bestimmte Frist vereinbart. Die so genannte Abruffrist. Innerhalb dieser Zeit kann und muss der Kreditnehmer den Betrag in Anspruch nehmen und abrufen. Benötigt er den Kredit zu diesem Zeitpunkt noch nicht, kann er einen Antrag auf Verlängerung der Abruffrist stellen, damit der Betrag noch für längere Zeit bereitgestellt wird. Tut er dies jedoch nicht und ist die Abruffrist bereits vorbei, können Bereitstellungsgebühren für den Zeitraum der Bereitstellung, der über den Termin der Abruffrist hinaus geht, berechnet werden. Da diese je nach Dauer des Zeitraumes relativ hoch werden können, sollte der Kreditnehmer, wie bereits erwähnt, entweder die Abruffrist verlängern lassen oder aber auch den Kredit komplett stornieren, falls er diesen überhaupt nicht mehr benötigen sollte. Auch in diesem Fall kann eine einmalige Gebühr für den bereits angefallenen Aufwand berechnet werden. Die Abruffrist ist vor allem bei Finanzierungen für größere Projekte relevant, bei denen die Zeitpunkte der jeweils fälligen Zahlungen noch nicht genau vorausgesagt werden können. So ist es beispielsweise beim Hausbau oft der Fall, dass zwar der Finanzierungsbedarf festgestellt werden kann, aber noch nicht genau feststeht, wann die ersten größeren Rechnungen eintreffen, für die der Kredit herangezogen werden soll.