Ausfallbürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Bürge, für die Schuld des Hauptschuldners einzustehen und somit für die Begleichung der Schuld herangezogen werden zu können, wenn der Hauptschuldner den Zahlungen nicht nachkommen kann. Hierbei kann der Gläubiger sofort, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. auch mangelnder Zahlungswille beim Hauptschuldner festgestellt wird, die Zahlungen beim Bürgen einfordern. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, wie die Bürgschaft gestaltet werden kann. Bei der Ausfallsbürgschaft beispielsweise, ist es für den Gläubiger nicht so einfach, sich an den Bürgen zu wenden, um die Begleichung der offenen Forderungen einzufordern. Hier muss er zuerst alle Instanzen durchgehen und alle Maßnahmen ergreifen, um die Schuld vom Hauptschuldner direkt einzubringen. Dazu gehört u.a. die gerichtliche Exekution des Vermögens des Hauptschuldners und die darauffolgende Verwertung oder Pfändung des Vermögens. Erst, wenn durch diese, gerichtlichen Schritte keine vollständige Begleichung der Forderungen erreicht werden konnte, kann der Gläubiger die Schuld beim Bürgen eintreiben. Für den Bürgen bietet diese Möglichkeit der Bürgschaft, die auch Schadlosbürgschaft genannt wird, ein großes Maß an Sicherheit, da zuerst alle notwendigen Schritte unternommen werden, um die Schuld beim Hauptschuldner einzutreiben. Überdies hinaus hat er somit auch genügend Zeit, um sich auf die Eintreibung bei ihm selbst vorzubereiten, da er den Prozess bei Gericht verfolgen kann, der üblicherweise einige Zeit in Anspruch nimmt. Dies gibt ihm Zeit, um finanzielle Mittel aufzustellen und sich vorzubereiten, falls er doch zur Begleichung der Forderungen herangezogen werden sollte, was bei der Ausfallsbürgschaft jedoch seltener der Fall ist als bei anderen Bürgschaften, wo der Gläubiger direkt beim Bürgen eintreiben kann.