Buchgrundschuld

Eine Buchgrundschuld wird lediglich im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Dies nennt man Briefgrundschuld. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt als ?Grundschuld ohne Brief?. In der Praxis wird häufiger die Buchgrundschuld verwendet, da bei der Briefgrundschuld durch zusätzliche, notarielle Briefe und Urkunden höhere Gebühren anfallen. Wird ein Grundstück zur Sicherstellung eines Darlehens belastet, so nennt man dies Grundschuld oder Grundpfandrecht. Somit dient das Grundstück dem Darlehensgeber (in den meisten Fällen ein Kreditinstitut) als Sicherstellung. Kann der Schuldner (und zugleich Grundstückseigentümer) das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, besteht für den Darlehensgeber die Möglichkeit, das Grundstück zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös das Darlehen zu begleichen. Der Verkauf des Grundstückes erfolgt in den meisten Fällen durch eine Zwangsversteigerung. Je früher die Buchgrundschuld entstanden ist, desto eher wird nach der Veräußerung des Grundstückes die Forderung erfüllt. Die Buchgrundschuld wird übertragen, indem die schriftliche Abtretung durch eine notarielle Urkunde im Grundbuch eingetragen wird. Auch, wenn die Grundschuld auf einen anderen Gläubiger übertragen wird, muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Sobald die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird, besteht die Grundschuld, auch wenn noch kein Darlehen aufgenommen wurde. Diese Unabhängigkeit vom Bestehen einer Forderung unterscheidet die Grundschuld von der Hypothek. Somit kann ein Grundstück auch nach der Grundschuldbestellung für weitere Forderungen als Sicherstellung herangezogen werden, wobei Kreditgeber und Sicherungsgeber durch einen Sicherungsvertrag die Forderungs- und Kreditsicherung festlegen. Die Höhe des Betrages, mit welchem die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen wird, ist meist um die Grundschuldzinsen erhöht, um im Falle eines Zahlungsverzuges auch etwaige höhere Forderungen absichern zu können.