Bürgschaftsvertrag

Der Bürgschaftsvertrag stellt einen Vertrag in schriftlicher Form zwischen einem Gläubiger, dem Kreditgeber und einem Bürgen dar. Letzterer verpflichtet sich dazu, die Verbindlichkeiten des Schuldners (dem Kreditnehmer) zu übernehmen. Der Bürgschaftsvertrag ist einseitig und birgt für den Bürgen ein enormes Risiko, sofern der Bürge dieses nicht durch Zusätze und Hinweise im Bürgschaftsvertrag zu minimieren versucht. Der Bürgschaftsvertrag ist eine Urkunde, welche die zu sichernde Forderung, den betreffenden Gläubiger sowie den Bürgen und deren persönliche Daten, beinhalten muss. Auch der Name des Hauptschuldners wird auf dem Bürgschaftsvertrag festgehalten, sowie auch die Bezeichnung des Kreditvertrages, für welchen die Bürgschaft gelten soll. Des Weiteren muss der Bürgschaftsvertrag auch den Verbürgerungswillen erkennen lassen. Die meisten Bürgschaftsverträge beinhalten auch die Form der Bürgschaft im Namen. Zum Beispiel normale Bürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft oder Ausfallbürgschaft. Außerdem einen eventuell vereinbarten Höchstbetrag für die Bürgschaft, sofern vereinbart wurde, dass der Bürge nur bis zu einem bestimmten Betrag für den Hauptschuldner haftet, eventuelle Verzichte auf Einreden des Bürgen, eine zeitliche Befristung, wenn der Bürge nur für Verbindlichkeiten haftet, welche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind. Zudem sind salvatorische Klauseln sowie Ort, Datum und Unterschrift von beiden Vertragspartnern enthalten. Die Unterschrift der beiden Vertragspartner allein genügt allerdings nicht, damit der Vertrag gültig wird. Vielmehr erlangt der Bürgschaftsvertrag seine Gültigkeit durch die Übergabe des Dokumentes an den Gläubiger. Viele Bürgschaftsverträge beinhalten auch einen Zusatz, durch welchen der Bürge auch für andere bestehende oder zukünftige Verbindlichkeiten haftet. Diese Art der Bürgschaft beinhaltet allerdings ein Risiko für den Bürgen, da er somit für sämtliche Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einstehen muss.