Dingliche Schuld

Eine dingliche Schuld herrscht vor, wenn sich die Schuld nicht auf eine Person bezieht, sondern auf eine Sache. Hierbei haftet sozusagen ein Objekt für die offene Schuld und nicht eine Person. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird somit die dingliche Schuld eingefordert. Das bedeutet, dass Sicherheiten, die zur Verfügung stehen, gepfändet werden können, um die offene Schuld zu begleichen. Bei einer persönlichen Schuld würde andererseits eher das Einkommen des Schuldners gepfändet, um die Schuld wieder einbringen zu können. Die dingliche Schuld besteht somit etwa bei einer Hypothek, aber auch bei einer Grundschuld oder anderen Objekten, die als Sicherheiten hinterlegt werden. Der Schuldner möchte sich in diesem Fall schon von vornherein davor bewahren, dass auch sein Einkommen oder andere Vermögenswerte für die Eintreibung der Schuld herangezogen werden können. Für den Gläubiger wiederum bietet die dingliche Schuld ebenfalls Vorteile, da diese in der Regel leichter eingetrieben werden kann und vor allem auch der Anspruch des Gläubigers an der Schuld schriftlich festgehalten wird und somit auch vor Gericht leicht einklagbar ist. Gerade bei Immobilien und Grundstücken, die als Sicherheiten hinterlegt werden, besteht für den Gläubiger auch der Vorteil, dass diese nur selten an Wert verlieren, sondern in der Regel sogar an Wert gewinnen. Hingegen kann die Höhe des pfändbaren Einkommens beim Schuldner nur schwer für die Zukunft eingeschätzt werden, wodurch es auch nur eine geringe Sicherheit darstellt. Der Gläubiger achtet bei der Annahme einer dinglichen Schuld selbstverständlich darauf, dass diese auch dem Wert der Forderung entspricht bzw. auch mehr Wert ist als die Höhe der Forderung.