Erstrangige Hypothek

Um ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, muss der Darlehensnehmer nicht selten verschiedene Sicherheiten erbringen bzw. beleihen lassen. Eine sehr beliebte Sicherheit stellt die Hypothek dar, die sich als Grundschuld auf ein Grundstück oder auf eine Immobilie bezieht. Die Hypothek wird im Grundbuch eingetragen, um den Anspruch des Darlehensgebers zu untermauern und zu festigen. Für den Darlehensgeber stellt die Hypothek auf ein Grundstück eine sehr gute Sicherheit dar, da sie einerseits im Grundbuch abgesichert ist, andererseits auch der Wert einer Immobilie üblicherweise im Steigen begriffen ist und der Darlehensnehmer nicht einfach über die Immobilie verfügen kann, solange die Eintragung nicht erloschen ist. Weniger attraktiv ist die Hypothek für den Darlehensgeber als Sicherheit, wenn bereits andere Hypotheken Dritter auf das jeweilige Grundstück bestehen. Denn diese werden dann im Fall der Zahlungsunfähigkeit vor der nachrangigen Eintragung befriedigt. Somit ist der Darlehensgeber immer bestrebt, eine so genannte erstrangige Hypothek zu erhalten, so dass er als Erster Anspruch auf die durch eine Verwertung der Immobilie erzielten Beträge zur Abdeckung seiner Forderung hat, bevor nachrangige Ansprüche befriedigt werden. Reicht die durch eine Verwertung erzielte Summe nicht für alle Gläubiger aus, kann es vorkommen, dass zwar die Forderungen der erstrangigen Hypothek vollständig abgedeckt werden können, die zweitrangige Hypothek nur teilweise bedient werden kann und nachrangige Hypotheken eventuell auch überhaupt nicht abgedeckt werden können. Dies stellt einen klaren Vorteil für den Darlehensgeber mit der erstrangigen Hypothek dar. Für die erstrangige Hypothek werden daher in der Regel auch günstigere Zinsen gewährt. Wenn der Kreditwert weniger als 60% des Beleihungswertes ausmacht, bezeichnet man die erstrangige Hypothek zudem als 1A-Hypothek.