Faustpfand

Bei der Besicherung von Darlehen und Krediten werden üblicherweise verschiedene, bewegliche Dinge beliehen. Dieses Pfand kann im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Gläubiger eingefordert werden, um aus einem Verkauf oder anderweitigen Verwertung des Pfands die offenen Forderungen abdecken zu können. Als Zusicherung und um im Ernstfall Zugriff auf die jeweiligen Sicherheiten zu haben, wird die Beleihung der entsprechenden Vermögenswerte in der Regel schriftlich festgehalten. Der Gläubiger kann im besagten Fall der Zahlungsunfähigkeit mit der vertraglichen Niederschrift die Verpfändung des Pfandgegenstandes einfordern. Bei Vertragsabschluss wird üblicherweise jedoch nicht die Ware als solches übergeben, sondern erst dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits festgestellt wurde. Das bedeutet, dass noch immer ein gewisses Restrisiko für den Gläubiger besteht, da der Schuldner die entsprechende Sicherheit in der Zwischenzeit selbst verkaufen und die Verwendung des Geldes verschleiern könnte. Beim Faustpfand ist dies jedoch nicht so. Denn beim Faustpfand erhält der Gläubiger die Pfandgegenstände beim Abschluss des Vertrages und kann somit jederzeit über diese verfügen, wenn der Schuldner sich als zahlungsunfähig herausstellen sollte. Damit ist es für den Gläubiger viel einfacher, die Forderung einzutreiben, da nicht erst die Pfandgegenstände vom Schuldner eingetrieben werden müssen. Denn beim Faustpfand besitzt der Gläubiger diese bereits. Das Faustpfand wird erst dann wieder an den Schuldner zurückgegeben, wenn die offenen Forderungen vollständig bezahlt wurden. Viele Gläubiger verfügen allerdings nicht über die Möglichkeiten das Faustpfand mehrerer Schuldner über längere Zeit aufzubewahren und zu verwalten, weswegen das Faustpfand nicht weit verbreitet ist. Ein verbreitetes Beispiel für das Faustpfand findet sich jedoch beim Wertpapierkredit.