Geschäftsfähigkeit

Unter der Geschäftsfähigkeit versteht man die Berechtigung einer Person, Rechtsgeschäfte abschließen und auch Rechtsverträge eingehen zu dürfen. Personen, denen keine Geschäftsfähigkeit zukommt, dürfen dies nicht. Auch gibt es Personenkreise, die einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit unterliegen. Personen, die nicht oder in einigen Fällen auch nur eingeschränkt geschäftsfähig sind, dürfen keine oder die meisten Geschäfte nicht abschließen. Dazu gehört unter anderem auch das Kreditgeschäft. Geschäfte, die mit Personen abgeschlossen werden, die nicht geschäftsfähig sind, sind ungültig. Der jeweilige Verkäufer muss die Geschäftsfähigkeit seiner Kunden überprüfen. In einigen Fällen können Verstöße auch zu Strafen führen. Um voll geschäftsfähig zu sein, muss eine Person verschiedene Bedingungen erfüllen. Somit ist es notwendig, volljährig zu sein, also das 18. Lebensjahr bereits abgeschlossen zu haben. Personen unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig. Für Personen zwischen sieben und 18 Jahren gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit, was bedeutet, dass nur einige Arten von Geschäften abgeschlossen werden dürfen. Vorzugsweise solche, die zum Vorteil der jeweiligen Personen abgeschlossen werden. Aber auch bei volljährigen Personen gibt es verschiedene Einschränkungen, wodurch diese zu beschränkt geschäftsfähigen oder nicht geschäftsfähigen Personen werden. Dies trifft beispielsweise bei einer psychischen Störung zu bzw. bei Personen mit geistiger Behinderung oder Geisteskrankheiten. Insbesondere auch bei Demenz bzw. Alzheimer. Auch Suchtkranke können als geschäftsunfähig eingestuft werden. Weitere Einschränkungen können auch für Personen gelten, die bereits wegen Finanzstrafvergehen verurteilt wurden. Selbstverständlich werden diesen Personen keine Geschäfte des täglichen Lebens untersagt, jedoch aber Geschäfte in größerem Umfang, bei denen auch viel Geld beinhaltet ist. Darunter fallen somit auch Kreditgeschäfte und ähnliche Verträge.