Höchstbetragshypothek

Durch eine Hypothek erhält ein Gläubiger einen Anspruch an einem Grundstück bzw. einer Immobilie. Die Hypothek ermächtigt den Gläubiger dazu, ein bestimmtes Grundstück des Schuldners zu verwerten, wenn dieser zahlungsunfähig ist und entsprechende Verbindlichkeiten bei seinem Gläubiger nicht zurückzahlen kann. In diesem Fall kann der Gläubiger die Forderungen durch die Erlöse aus dem Verkauf der Immobilie abdecken. Hierzu wird eine entsprechende Eintragung im Grundbuch vorgenommen, die dies belegt. Möchte der Schuldner jedoch auch irgendwann noch eine weitere Hypothek auf das Grundstück aufnehmen, so muss wiederum ein neuer Eintrag im Grundbuch erfolgen, was wiederum auch weitere Kosten mit sich bringt. Nicht aber, wenn gleich beim ersten Mal eine Höchstbetragshypothek festgelegt und im Grundbuch eingetragen wurde. Denn in diesem Fall wurde gleich ein bestimmter Höchstbetrag für die Hypothek festgelegt, bis zu dem der Gläubiger Ansprüche geltend machen kann, sofern diese berechtigt sind. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer auch weitere Kredite bis zur Höhe des Höchstbetrages in Anspruch nehmen kann, ohne dass weitere Eintragungen im Grundbuch erfolgen müssen. Die Forderungen sind dennoch durch die Höchstbetragshypothek abgedeckt. Die weiteren Kredite müssen dazu aber beim selben Kreditgeber in Anspruch genommen werden, der die Höchstbetragshypothek bereits für sich beim ersten Kredit zugesichert bekommen hat. Der maximale Wert des Höchstbetrages errechnet sich aus dem Wert der jeweiligen Immobilie. Hierbei wird ein Beleihungswert festgesetzt, der geringer ist als der Verkehrswert der Immobilie. Somit besteht für den Kreditgeber auch noch ein wenig Spielraum. Bis zur Höhe dieses Beleihungswertes kann auch die Höchstbetragshypothek im Grundbuch eingetragen und zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.