Insolvenzverschleppung

Unter der Insolvenzverschleppung versteht man das Vorgehen eines Schuldners bei dem er trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung keinen Antrag auf ein Insolvenz Verfahren stellt. Die Insolvenzverschleppung gilt als Straftat, da damit die Befriedigung der Ansprüche nur hinausgezögert wird und sich die Aufwände der Gläubiger für den Mahnlauf und die Verwaltung der offenen Forderungen nur noch weiter erhöhen und ihnen auch durch die fehlenden Barmittel aus den Forderungen ein Schaden entsteht, da sie dieses Geld nicht selbst verwenden können. Viele Unternehmer sind sich gar nicht bewusst, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt. Gerade deswegen kommt Insolvenzverschleppung sehr häufig vor, weil der Unternehmer dennoch immer noch an einen guten Ausgang hofft und darauf setzt, sich doch noch außergerichtlich mit seinen Gläubigern einigen und seine Verbindlichkeiten auf andere Weise bezahlen zu können. Insolvenzverschleppung kann sowohl natürliche als auch juristische Personen treffen. Durch den Insolvenzantrag wird den Gläubigern, aber auch eventuellen Mitarbeitern oder sonstigen Personenkreisen die finanzielle Ansprüche stellen könnten, die Möglichkeit gegeben, zeitnahe entsprechend handeln und damit auch ihren eigenen Schaden gering halten zu können. Dadurch, dass die Insolvenz aber verschleppt oder in vielen Fällen besser gesagt auch versteckt bzw. verheimlicht und damit jeglicher Vorgang zur Abwendung von Schaden hinausgezögert wird, wachsen die Ansprüche der Gläubiger und der insgesamt entstandene Schaden aber noch weiter an. Zuständig für das Einreichen eines Insolvenzantrages ist der Geschäftsführer eines Unternehmens bzw. auch private Personen, die sich überschuldet haben. Daher sind diese Personen auch für die Insolvenzverschleppung haftbar, wenn diese vorliegt.