Kreditsicherungsmittel

Kreditsicherungsmittel werden dem Kreditgeber vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellt, für den Fall, dass dieser die vereinbarten Kreditraten oder die festgelegten Vereinbarungen nicht einhält. Somit kann der Kreditgeber durch Kreditsicherungsmittel die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass er vom Kreditnehmer die ihm zustehende Forderung erhält. Kreditsicherungsmittel können sowohl Maßnahmen als auch Gegenstände sein. Die Kreditsicherungsmittel werden in drei Gruppen unterteilt: Sicherungsmittel durch stufenweise Vertragsabwicklung, durch Haftung eines Dritten und durch Haftung einer Sache oder einer Forderung. Die erste Gruppe der Kreditsicherungsmittel, jene durch stufenweise Vertragsabwicklung, umfasst die Bedingungen, den Eigentumsvorbehalt, die Auflassungsvormerkung, das Zurückbehaltungsrecht und Leistungen Zug um Zug. Der Eigentumsvorbehalt dient zum Schutz des ursprünglichen Besitzers vor Verlusten. Die Auflassungsvormerkung dient dazu, den Kunden bei Immobiliengeschäften zu schützen. Das Zurückbehaltungsrecht dient als Hilfsmittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte. Zu den Kreditsicherungsmitteln durch Haftung eines Dritten gehören die Bürgschaft, die Garantie, der Schuldbeitritt, die Patronatserklärung, die Finanzierungsbestätigung und der Ergebnisabführungsvertrag. Bei der Bürgschaft schließt die Bank mit einem Dritten, dem Bürgen, einen Bürgschaftsvertrag ab, um im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die offenen Forderungen vom Bürgen fordern zu können. Die Patronatserklärung ist eine Eventualpflicht. Ein Unternehmen sorgt dafür, dass das kreditnehmende Tochterunternehmen die Forderungen des Kreditvertrages einhält. Die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, das Pfandrecht, die Grundschuld und die Hypothek sind Sicherungsmittel durch Haftung einer Sache oder einer Forderung. Bei der Sicherungsübereignung wird das Sicherungsgut dem Sicherungsgeber zur weiteren Nutzung überlassen, obwohl der Sicherungsnehmer die Rechte daran hat. Beim Pfandrecht hingegen geht das Sicherungsgut in den Besitz des Sicherungsnehmers über. Bei der Grundschuld und bei der Hypothek erfolgt als Sicherstellung eine Eintragung ins Grundbuch, wobei Grundschulden im Gegensatz zu Hypotheken nicht akzessorisch sind.