Nichtabnahmeentschädigung

Die Bearbeitung eines Kreditantrages sowie die Abwicklung der erforderlichen Prüfungen, die Einrichtung eines Kreditkontos und die Beschaffung und Bereitstellung der gewünschten Darlehenssumme bedeutet für die ausführende Bank einen hohen Aufwand. Doch dieser Aufwand wird selbstverständlich in die Gebühren und Zinsen, die mit dem Kredit verrechnet werden, ausgeglichen, da die Kosten für die Aufwände selbstverständlich von der Bank mit einberechnet werden. Natürlich kommt es in einigen Fallen, vor allem beim Abrufkredit, vor, dass der Antragssteller sich den Kreditbetrag zwar zur bereitstellen hat lassen und die Bearbeitung seines Kreditantrages veranlasst hat, er das Geld aber dennoch nicht abruft und den Kreditvertrag somit nicht endgültig abschließt. In diesem Fall würde die Bank auf den Kosten für die bereits erbrachten Vorleistungen natürlich sitzen bleiben. Um dies zu verhindern, wird eine entsprechende Nichtabnahmeentschädigung verrechnet. Die Nichtabnahmeentschädigung wird dem Antragssteller somit verrechnet, falls dieser den Kredit doch nicht in Anspruch nehmen sollte, obwohl das Geld bereits bereit gestellt wurde. Die Nichtabnahmeentschädigung dient somit als Entschädigung für den Aufwand der Bank, den diese bereits geleistet hat. Die genaue Höhe der Nichtabnahmeentschädigung kann von Bank zu Bank unterschiedlich sein, da natürlich auch die Kosten für die Kreditabwicklung unterschiedlich hoch sind. In der Regel werden die Konditionen für eine Nichtabnahmeentschädigung aber bereits im Kreditvertrag geregelt. In vielen Fällen berechnet sich diese Gebühr, die einer Stornogebühr gleich kommt, aus einem bestimmten Prozentsatz des Kreditbetrages. Einige Institute verrechnen aber auch Pauschalbeträge bei Nichtabnahme. Die Nichtabnahmeentschädigung dient durch die Verlautbarung dieser im Kreditvertrag in gewisser Weise auch als Druckmittel, damit der Kreditnehmer keinen Rückzieher mehr macht.