Pfändung

Die Pfändung kann erfolgen, wenn ein Gläubiger offene Forderungen an seinen Schuldner hat, dieser aber zahlungsunfähig bzw. auch zahlungsunwillig ist und mit der Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten in Verzug ist. Dabei werden Sachgüter, die im Eigentum des Schuldners stehen, beschlagnahmt, um sie einer Verwertung bzw. Veräußerung zuzuführen. Die durch den Verkauf erzielten Erlöse kommen dem Gläubiger zugute, damit dieser die offenen Forderungen begleichen kann, was selbstverständlich je nach Vermögensstand des Schuldners nicht immer gänzlich gelingt. Die Pfändung ist für den Gläubiger überdies hinaus nicht immer leicht durchzusetzen, da er zuerst langwierige Prozesse auf sich nehmen muss, um einen Rechtstitel für die Pfändung zu erlangen. Erfolgt die Pfändung im Zuge eines Insolvenzverfahrens, kann es auch zur Hausdurchsuchung durch einen Gerichtsvollzieher kommen, der die jeweiligen Eigentumsgegenstände des Schuldners, die für die Pfändung als geeignet erscheinen, beschlagnahmen kann. Der Gläubiger hat aber auch noch eine einfachere Möglichkeit, um die Pfändung durchzusetzen und schnell zu vollziehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig sein sollte. Nämlich, indem bereits bei Abschluss des Kreditvertrages bestimmte Pfandobjekte als Sicherheiten hinterlegt oder beliehen werden, die im Bedarfsfall, also im Fall der Zahlungsunfähigkeit gleich verwendet werden können, um gepfändet zu werden. Hierbei lässt sich der Kreditgeber gleich im Kreditvertrag das Pfandrecht an bestimmten Vermögenswerten de Schuldners zusichern, durch welches er die Möglichkeit hat, die jeweiligen Werte im Bedarfsfall zu veräußern. Bewegliche Sachen verbleiben üblicherweise sogar für die Laufzeit des Kredites im Besitz des Kreditgebers. Bei Grundstücken und Immobilien wird dem Kreditgeber das Pfandrecht durch eine Eintragung der Grundschuld zugesichert und notariell vermerkt.