Rangstelle

Bei einer Grundschuld kann es sein, dass nicht nur ein einziger Gläubiger Anspruch auf verschiedene Rechte aus dem Grundstück hat, sondern gleich mehrere, verschiedene Gläubiger Rechte aus dem Grundstück geltend machen können, sofern der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Forderungen der Gläubiger nicht begleichen kann. So kann es beispielsweise sein, dass gleich mehrere Eintragungen zugunsten verschiedener Gläubiger im Grundbuch für ein und dasselbe Grundstück erfolgt sind. In diesem Fall haben alle Gläubiger
Anspruch auf die Verwertung des Grundstückes, um durch die damit erzielten Erlöse ihre Forderungen zumindest teilweise abdecken zu können. Dieses Recht wird aber nicht allen Gläubigern im gleichen Ausmaß zugestanden. Denn hierbei ist es wichtig, in welcher Rangstelle die jeweiligen Gläubiger angeführt werden. Gläubiger, die in einer höheren Rangstelle gereiht sind, werden vorrangig behandelt, bevor Gläubiger mit einer niedrigeren Rangstelle bedient werden. Dabei kann es natürlich auch vorkommen, dass die erzielten Erlöse nicht für alle Gläubiger ausreichend sind. So wird der erste Gläubiger vielleicht vollständig entschädigt, der zweite aber nur mehr teilweise und der dritte Gläubiger überhaupt nicht mehr oder muss sich mit einer minimalen Entschädigung zufrieden geben. Die jeweilige Rangstelle, mit der ein Gläubiger gereiht wird, hat auch Auswirkungen auf die Konditionen im Kreditvertrag. So gewähren erstrangige Gläubiger dem Schuldner oft sehr günstige Konditionen bzw. günstige Zinsen. Gläubiger, die erst im Nachhinein eine Eintragung im Grundbuch erhalten, nachdem bereits andere Gläubiger im Grundbuch eingetragen wurden, werden dem Schuldner wiederum höhere Zinsen verrechnen, um auf diese Weise auch das erhöhte Verlustrisiko ausgleichen zu können, welches sie bei der Zahlungsunfähigkeit trifft.