Rücktritt

Sobald beide Vertragspartner den Kreditvertrag unterzeichnet haben, nachdem die jeweiligen Konditionen geregelt werden konnten, sind beide dazu verpflichtet, ihren im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen. Jedoch kommt es auch hier immer wieder vor, dass eine der beiden Vertragsparteien doch noch vom Kredit zurück tritt. Der Rücktritt kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Seitens des Kreditnehmers kann der Rücktritt vom Kredit beispielsweise erfolgen, indem er den Auszahlungsbetrag nicht annimmt bzw. nicht abruft. Der Kreditgeber hat jedoch ein Recht darauf, dass der Kreditnehmer den Auszahlungsbetrag annimmt. Nimmt der Kreditnehmer den Betrag allerdings nicht an, bedeutet dies einen Rücktritt vom Vertrag. Der Kreditgeber hat hier üblicherweise das Recht, dem Kreditnehmer eine Entschädigung für die Nichtannahme in Rechnung zu stellen. Auch Bereitstellungsgebühren können verrechnet werden. Immerhin sind dem Kreditgeber durch die Beschaffung und Bereitstellung des Geldes, aber auch durch die Abwicklung der Formalitäten für den Kreditvertrag, sowie die Überprüfung der Bonität des Antragsstellers Kosten entstanden. Diese Kosten sollen durch die Entschädigung für die Nichtannahme wieder ausgeglichen werden. Üblicherweise beträgt diese einige Prozent der Kreditsumme oder wird als Pauschalbetrag berechnet. Doch auch der Kreditgeber kann vom Kreditvertrag zurücktreten. Beispielsweise dann, wenn nach der Auszahlung der Kreditsumme oder eben zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Auszahlung der Fall eintritt, dass der Kreditnehmer wichtige Bedingungen für die Auszahlung des Kredites noch nicht erfüllt hat. So kann es zum Beispiel sein, dass er die Eintragung im Grundbuch als Besicherung des Kredites noch nicht vorgenommen hat oder dem Kreditgeber auch noch keine anderen Sicherheiten vorgelegt hat. Auch in diesem Fall kann es sein, dass er mit Kosten rechnen muss.