Sicherungsvereinbarung

Die Sicherungsvereinbarung beschreibt die Vereinbarung zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber, durch die diese eine Vereinbarung über die Behandlung der Sicherheiten, die für den Kredit herangezogen werden, treffen. Der Begriff der Sicherungsvereinbarung kommt in der Regel für Kredite zur Anwendung, bei denen eine Grundschuld als Sicherheit dienen soll. Dabei wird die Vereinbarung getroffen, dass der Kreditnehmer dem Kreditinstitut das Pfandrecht an einer Immobilie einräumt. Die Grundschuld erfolgt durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch, durch die die Rechte des Kreditgebers am Grundstück gesichert werden. Erst wenn der Kreditnehmer seine Schuld vollständig getilgt hat, kann diese Eintragung wieder gelöscht werden. Die Sicherungsvereinbarung hat üblicherweise eine große Bedeutung beim Abschluss des Kreditvertrages. Denn schließlich möchte sich der Kreditgeber so gut wie möglich absichern, dass er das geliehene Kapital auch wieder zurück erhält. Daher verlangt er bereits während der Erstellung der Formalitäten des Kreditvertrages eine schriftliche Zusage des Kreditnehmers, dass ihm auch die Grundpfandrechte an einem bestimmten Grundstück zugesichert werden und eine Eintragung im Grundbuch erfolgt. Durch diese Rechte kann sich der Kreditgeber durch die Veräußerung des Grundstücks schadlos halten, wenn der Kreditnehmer seine Schuld nicht bezahlen können und sich als zahlungsunfähig herausstellen sollte. Dabei muss es sich natürlich nicht um das eigene Grundstück des Kreditnehmers handeln, sondern das Grundstück kann auch einem Dritten gehören, der dieses für die Grundschuld zur Verfügung stellt. Die tatsächliche Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erfolgt in der Regel zeitlich getrennt von der Sicherungsvereinbarung. Kommt der Kreditnehmer der Eintragung ins Grundbuch aber nicht nach, hat das Kreditinstitut das Recht zum Rücktritt.