Sicherungszweckerklärung

Die Sicherungszweckerklärung kommt bei Krediten, die mit einer Grundschuld besichert werden, zum Einsatz. In der Sicherungszweckerklärung werden die Rechte des Gläubigers am Grundstück genau festgelegt. Sie wird in der Regel im Zuge des Kreditvertragsabschlusses zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart. Wichtige Punkte, die in der Sicherungszweckerklärung vereinbart werden, betreffen vor allem die Höhe des Wertes, in dem der Gläubiger Anspruch auf Ausgleich aus dem Grundstück hat. Überdies hinaus werden aber auch die genauen Rechte beschrieben, die der Gläubiger an dem Grundstück hat. Also die Art der Verwendung bzw. Verwertung dieser Rechte am Grundstück. In der Regel wird somit in der Sicherungszweckerklärung festgehalten, dass die Grundschuld am Grundstück für die Besicherung eines Kredites herangezogen wird und bis zu dessen vollständiger Bezahlung aktiv bleibt. Erst wenn der Kreditnehmer die Schuld vollständig getilgt hat, werden auch die Grundschuld und die damit verbundenen Rechte am Grundstück gelöscht. Überdies hinaus wird vereinbart, in welcher Art und Weise sich der Gläubiger am Grundstück schadlos halten kann, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können sollte. Hier wird in der Regel vereinbart, dass der Gläubiger in diesem Fall das Recht hat, das Grundstück zu veräußern oder in anderen genannten Art und Weise zu verwerten, um durch die damit erzielten Erlöse seine Forderungen an den Schuldner abdecken zu können. In der Regel wird in der Sicherungszweckerklärung auch genau vereinbart, welche Bedingungen zutreffen müssen, damit der Gläubiger das Recht hat, sein Recht am Grundstück wahrzunehmen. Also etwa, mit wie vielen Raten der Schuldner im Rückstand sein muss oder welche Mittel vorher ausgenützt werden müssen.