Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft stellt eine bestimmte Art der Gesellschaftsform dar. Hierbei gibt es einen so genannten stillen Gesellschafter, der an einem bestimmten Unternehmen beteiligt ist. Der stille Gesellschafter stellt damit eine so genannte Innengesellschaft dar. Das bedeutet, dass der stille Gesellschafter nach außen hin nicht als Gesellschaft erscheint und auch die Beteiligung des stillen Gesellschafters wird in der Regel nicht bekannt gegeben. Der stille Gesellschafter hat bei der Gründung der stillen Gesellschaft eine Einlage als Investition in das jeweilige Unternehmen gesteckt, die dieses wiederum nützen kann, um Investitionen zu tätigen. Der stille Gesellschafter hat sich damit eine Gewinnbeteiligung erkauft. Er erhofft sich selbstverständlich, dass sich das Unternehmen, an dem er beteiligt ist, gut entwickeln kann und einen guten Gewinn abwirft. Auf diese Weise kann auch er davon profitieren, da er schließlich am Gewinn partizipiert. Der stille Gesellschafter hat jedoch üblicherweise kein Recht auf Mitsprache im Unternehmen und muss daher auf das Führungsvermögen des jeweiligen Geschäftsführers vertrauen. Der stille Gesellschafter trägt jedoch auch ein Risiko. Wenn sich das Unternehmen nicht gut entwickelt und insolvent wird, kann er sogar bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust beteiligt werden. Er haftet aber nicht mit seinem Privatvermögen und kann auch in keiner anderen Weise für über die Einlage hinaus gehende Verluste haftbar gemacht werden. Die Verlustbeteiligung kann aber auch ausgeschlossen werden. Der stille Gesellschafter kann ein Kontrollrecht ausüben und besitzt somit das Recht zur Überprüfung des Jahresabschlusses, wodurch er sich über die aktuelle Lage des Unternehmens informieren kann. Die stille Gesellschaft bietet eine günstige Finanzierungsalternative.