Vertragserfällungsbürgschaft

Eine besondere Art der Bürgschaft ist im Kreditgeschäft die Vertragserfüllungsbürgschaft. Hierbei tritt eine dritte Partei als Bürge für den Auftragnehmer ein, dass dieser die im Vertrag vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erfüllt. Diese wird vor allem in der Baubranche angewandt und dient in erster Linie zur Absicherung von Unternehmen bei einer Insolvenz des Auftragnehmers, aber auch, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder vom Auftragnehmer überhaupt gar verweigert werden. Somit stellt die Vertragserfüllungsbürgschaft eine Sicherheit für Unternehmen dar, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen auch wirklich vom Schuldner erfüllt werden. Im Falle einer Insolvenz dient die Vertragserfüllungsbürgschaft dazu, sich gegen hohe zusätzlich anfallende Kosten abzusichern. Wichtig ist, die Vertragserfüllungsbürgschaft bereits am Beginn eines Auftrages zu vereinbaren. Sie beträgt in etwa fünf bis zehn Prozent der Auftragssumme, in der Baubranche auch bis zu 20 Prozent. Vertragserfüllungsbürgschaften werden aber auch in anderen Gebieten und Branchen eingesetzt. Als Bürge tritt eine dritte Partei für den Auftragnehmer ein, welche in der Regel eine Bank oder ein Kreditinstitut ist, da Bürgschaften von Dritten, welche mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, untauglich sind. Der Grund dafür liegt darin, dass das bürgende Unternehmen vermutlich bei Problemen des verbürgten Unternehmens ebenfalls betroffen ist. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern muss bei der Vertragserfüllungsbürgschaft individuell vertraglich vereinbart werden, da dies nicht mehr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Wird ein Teil oder die gesamte Summe aus der Vertragserfüllungsbürgschaft bezahlt, so tritt anstelle dieser die Gewährleistungsbürgschaft in Kraft. Die im Exportgeschäft angewandten Bankgarantien sind der Vertragserfüllungsbürgschaft ähnlich und üblicherweise auf erste Anforderung zahlbar.