Vorlasten

Die so genannten Vorlasten kommen bei Krediten zum Tragen, bei denen als Sicherheit eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird, die ein Pfandrecht des Gläubigers auf das Grundstück darstellt. Somit lässt sich der Gläubiger den Kredit absichern, wodurch sein Risiko, einen Verlust des geliehenen Betrages zu erleiden, natürlich sinkt. Wenn der Schuldner nicht zahlen können sollte und mit den Rückzahlungen in Verzug gerät, so hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Grundschuld zu nutzen und das Grundstück zu veräußern, um die dabei erzielten Erlöse zu nutzen, damit er seine Forderung weitestgehend ausgleichen kann. Wenn allerdings bereits Vorlasten auf das Grundstück bestehen, dann hat er nicht das alleinige Recht auf die Pfändung des Grundstückes. Denn in diesem Fall gibt es bereits andere Gläubiger, die ebenfalls Rechte am Grundstück besitzen und sich diese durch die Eintragung der Grundschuld auch absichern haben lassen. Diese Gläubiger haben somit auch ein vorrangiges Recht, da ihre Eintragungen früher erfolgt sind als die Eintragung des neuen Gläubigers. Dies bringt natürlich einen Nachteil mit sich. Denn dadurch müssen bei einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuerst alle Forderungen der vorrangigen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des nachrangigen Gläubigers bedient werden. Dabei kann es auch sein, dass nicht mehr genügend Geld übrig bleibt, um die Forderungen des nachrangigen Gläubigers abzudecken. Da dies natürlich ein Risiko für den Gläubiger darstellt, ist er bestrebt, sich dieses Risiko durch höhere Zinsen entschädigen zu lassen, während vorrangige Gläubiger oft niedrige Zinsen gewähren. Die Vorlasten müssen selbstverständlich auch bei der Ermittlung des Beleihungswertes eines Grundstückes berücksichtigt werden.