Zweckerklärung

Vor allem bei Bau- und Immobilienkrediten, die zum Bau eines Hauses bzw. zum Kauf eines Hauses herangezogen werden, aber auch bei anderen Krediten mit größeren Kreditsummen, ist es üblich, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, die den Kreditgeber absichert.
Denn die Eintragung im Grundbuch über die so genannte Grundschuld stellt die Ansprüche des Kreditgebers sicher, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf das Grundstück zugreifen zu können und dabei das Grundstück zu verkaufen bzw. zu verwerten, um die Forderungen an ihn damit abdecken zu können. Die Grundschuld, die im Grundbuch eingetragen und somit für jegliche Interessenten einsehbar ist, wird üblicherweise von einem Notar beim Grundbuchamt in Auftrag gegeben, welche die Eintragung dann vornimmt. Die Eintragung im Grundbuch enthält viele unterschiedliche Daten und Informationen zur Grundschuld. Dazu gehört auch die so genannte Zweckerklärung. Die Zweckerklärung gibt an, zu welchem Zweck die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde. Demnach wird hier also die jeweilige Verbindlichkeit genannt, für die die Grundschuld als Sicherheit dient. Dabei wird auch festgehalten, auf welche Höhe sich die Verbindlichkeit beläuft und selbstverständlich auch, wer der Gläubiger der jeweiligen Verbindlichkeit ist. Dadurch ist auch etwa für nachfolgende bzw. nachrangige Gläubiger ersichtlich, welche Belastungen bereits auf das Grundstück getätigt wurden bzw. auch, auf welche Höhe sich diese belaufen und an wen die Verbindlichkeiten noch zu entrichten sind. Gerade natürlich die Höhe ist für nachfolgende Gläubiger sehr wichtig, damit sie sehen können, wie viel Spielraum noch besteht, um das Grundstück als Sicherheit heranziehen zu können und welche Chancen sie sich ausrechnen können, die Forderung bei Zahlungsausfall durch Zwangsversteigerung ausgleichen zu können.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here